Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 115 und 117 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 116, 116a, 116b und 117 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen. Unter Versicherungszeiten sind die in den Paragraphen 115 und 117 angeführten Beitragszeiten und die in den Paragraphen 116,, 116a, 116b und 117 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
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