§ 112 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:

1.

aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;

2.

aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit

a)

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 131),

b)

die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123);

3.

aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

die Hinterbliebenenpensionen (§§ 135, 137),

b)

die Abfindung (§ 148a).

(2) Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 158) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 169).

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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