Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld (§ 9) wird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.Als Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld (Paragraph 9,) wird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.
(2)Absatz 2Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld nach Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld nach Absatz eins, entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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