Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 102a.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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