§ 105 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die LeistungenAls Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und TaggeldKrankengeld (§ 9) umfassenwird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.

1.

Krankengeld gemäß § 106;

2.

Taggeld gemäß § 108.

(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäßKrankengeld nach Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Abs. 1Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der ZusatzversicherungKrankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung. (7. Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 12) - 1. 1. 1983; (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 54) - 1. 8. 1998.

(6. Nov., BGBl. Nr. 359/1982, Art. II Z 3 und Art. IV) - 1. 7. 1982.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.2012

(1) Die LeistungenAls Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und TaggeldKrankengeld (§ 9) umfassenwird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.

1.

Krankengeld gemäß § 106;

2.

Taggeld gemäß § 108.

(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäßKrankengeld nach Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Abs. 1Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der ZusatzversicherungKrankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung. (7. Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 12) - 1. 1. 1983; (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 54) - 1. 8. 1998.

(6. Nov., BGBl. Nr. 359/1982, Art. II Z 3 und Art. IV) - 1. 7. 1982.

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