§ 105 GSVG Leistung, Anspruchsberechtigung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie LeistungenAls Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und TaggeldKrankengeld (§ 9) umfassenwird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.Die LeistungenAls Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und TaggeldKrankengeld (Paragraph 9,) umfassenwird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.
    1. 1.Ziffer einsKrankengeld gemäß § 106;Krankengeld gemäß Paragraph 106 ;,
    2. 2.Ziffer 2Taggeld gemäß § 108.Taggeld gemäß Paragraph 108,
  2. (2)Absatz 2Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäßKrankengeld nach Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Abs. 1Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der ZusatzversicherungKrankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäßKrankengeld nach Absatz eins, entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Absatz eins,Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der ZusatzversicherungKrankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie LeistungenAls Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und TaggeldKrankengeld (§ 9) umfassenwird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.Die LeistungenAls Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und TaggeldKrankengeld (Paragraph 9,) umfassenwird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.
    1. 1.Ziffer einsKrankengeld gemäß § 106;Krankengeld gemäß Paragraph 106 ;,
    2. 2.Ziffer 2Taggeld gemäß § 108.Taggeld gemäß Paragraph 108,
  2. (2)Absatz 2Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäßKrankengeld nach Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Abs. 1Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der ZusatzversicherungKrankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäßKrankengeld nach Absatz eins, entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Absatz eins,Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der ZusatzversicherungKrankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.

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