Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Krankengeld ruht, solange den Meldeverpflichtungen nach § 106 Abs. 2 nicht nachgekommen wird.Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange den Meldeverpflichtungen nach Paragraph 106, Absatz 2, nicht nachgekommen wird.
(2)Absatz 2In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung das Krankengeld bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit vorsehen.
(3)Absatz 3Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden, dass das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
1.Ziffer einseiner Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
2.Ziffer 2wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
(4)Absatz 4Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach § 106 angerechnet.Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach Paragraph 106, angerechnet.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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