Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsTrifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach § 104a zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach Paragraph 102 a, mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.
(2)Absatz 2Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach § 104a nicht angerechnet.Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach Paragraph 102 a, wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, nicht angerechnet.
In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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