§ 38 GSpG

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 38,

Die Bewilligung gemäß § 36 ist zu erteilen, wenn Die Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist zu erteilen, wenn

  1. 1.Ziffer einseine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu erwarten ist,
  2. 2.Ziffer 2keine Umstände vorliegen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen sprechen,
  3. 3.Ziffer 3der Antragsteller die Richtigkeit der Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung und die widmungsgemäße Verwendung ihres Reinertrages von einem öffentlichen Notar überprüfen ließ und hiefür einen Kontrollvermerk erhalten hat,
  4. 4.Ziffer 4die Sicherheitsleistung gemäß § 42 Abs. 3 nachgewiesen wurde unddie Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, nachgewiesen wurde und
  5. 5.Ziffer 5seit dem Ziehungstermin der letzten vom Antragsteller durchgeführten gleichartigen Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin bei Lotterien neun Monate und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sechs Monate verflossen sind.
In Kraft seit 01.04.1991 bis 31.12.9999
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