Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 39,
Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung der Bewilligung (§ 36) öffentlich angekündigt werden. Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung der Bewilligung (Paragraph 36,) öffentlich angekündigt werden.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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