§ 32 GSpG

Glücksspielgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.

(2) Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:

1.

Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;

2.

Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;

3.

gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.

Stand vor dem 19.07.2010

In Kraft vom 01.01.1990 bis 19.07.2010

(1) Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.

(2) Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:

1.

Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;

2.

Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;

3.

gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.

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