Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen, die insbesondere auch den Bestimmungen des § 31c Abs. 3 Z 1 Rechnung tragen, und der vorherigen Bewilligung des Finanzamtes Österreich bedürfen; dies gilt nicht für Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 2 bis 4. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen, die insbesondere auch den Bestimmungen des Paragraph 31 c, Absatz 3, Ziffer eins, Rechnung tragen, und der vorherigen Bewilligung des Finanzamtes Österreich bedürfen; dies gilt nicht für Elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2 bis 4. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.
(2)Absatz 2In den Spielbedingungen für das Lotto das Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln:
1.Ziffer einsdie Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
2.Ziffer 2die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;
3.Ziffer 3die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
4.Ziffer 4das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze;
5.Ziffer 5die Gewinnränge und die Aufteilung der Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;
6.Ziffer 6nähere Bestimmungen über die Ziehungen, Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme aufzunehmenden Wettkämpfe.
(3)Absatz 3In den Spielbedingungen für Sofortlotterien sind jedenfalls zu regeln:
1.Ziffer einsdie Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
2.Ziffer 2das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze einer Serie;
3.Ziffer 3die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.
(4)Absatz 4In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie sind jedenfalls zu regeln:
1.Ziffer einsdie Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
2.Ziffer 2die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen Klassen verteilten Gewinne;
3.Ziffer 3die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
4.Ziffer 4nähere Bestimmungen über die Ziehungen.
(5)Absatz 5In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto sind jedenfalls zu regeln:
1.Ziffer einsdie Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
2.Ziffer 2die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;
3.Ziffer 3die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
4.Ziffer 4die Wettarten und das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;
5.Ziffer 5nähere Bestimmungen über die Ziehungen.
(6)Absatz 6In den Spielbedingungen für Nummernlotterien sind jedenfalls zu regeln:
1.Ziffer einsdie Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
2.Ziffer 2die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
3.Ziffer 3die Anzahl und die Höhe der Gewinne.
(7)Absatz 7In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien außerhalb von Video Lotterie Terminals sind jedenfalls zu regeln:
1.Ziffer einsdie Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
2.Ziffer 2das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze;
3.Ziffer 3die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.
(8)Absatz 8In den Spielbedingungen für Bingo und Keno sind jedenfalls zu regeln:
1.Ziffer einsdie Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
2.Ziffer 2das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze bzw. das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;
3.Ziffer 3die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
4.Ziffer 4nähere Bestimmungen über die Ziehungen.
(9)Absatz 9Der Konzessionär hat im Falle einer Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.
(10)Absatz 10Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des Paragraph 13, sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.
(11)Absatz 11Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung durch einen öffentlichen Notar zu überprüfen. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist § 13 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, anzuwenden. Sofern bei der Klassenlotterie die Ausgabe körperlicher Lose unterbleibt, sind die entsprechenden automationsunterstützten Verfahren von einem öffentlichen Notar zu überprüfen.Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung durch einen öffentlichen Notar zu überprüfen. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist Paragraph 13, des Staatsdruckereigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981,, anzuwenden. Sofern bei der Klassenlotterie die Ausgabe körperlicher Lose unterbleibt, sind die entsprechenden automationsunterstützten Verfahren von einem öffentlichen Notar zu überprüfen.
(12)Absatz 12Der Konzessionär hat im Inland den Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen.
(13)Absatz 13Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.
(14)Absatz 14Bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Abs. 2 sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:Bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Absatz 2, sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:
1.Ziffer einsInhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947;Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947;
2.Ziffer 2Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
3.Ziffer 3Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;
4.Ziffer 4begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.begünstigte Invalide im Sinne des Paragraph 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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