§ 20 GSpG

Glücksspielgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Der Bund stellt für Zwecke der Sportförderung nach den §§ 7 §§ 6 bis 1913 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (2017 – BSFG 2013)2017, BGBl. I Nr. 100/2013BGBl. I Nr. 100/2017, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 80120 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 20132024, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.2021

Der Bund stellt für Zwecke der Sportförderung nach den §§ 7 §§ 6 bis 1913 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (2017 – BSFG 2013)2017, BGBl. I Nr. 100/2013BGBl. I Nr. 100/2017, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 80120 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 20132024, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind.

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