Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Mehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.
(2) Die Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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