§ 25 GSG

GSG - Gewebesicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß § 22 bewilligten Gewebebank wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Wechsel in der Person des Inhabers unverzüglich bekannt zu geben.

In Kraft seit 20.03.2008 bis 31.12.9999
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