Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 33 Abs. 1 sammeln und diese zu übermitteln an
1. | das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, | |||||||||
2. | die Europäische Kommission und | |||||||||
3. | zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. |
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