§ 34 GSG

GSG - Gewebesicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 33 Abs. 1 sammeln und diese zu übermitteln an

1.

das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,

2.

die Europäische Kommission und

3.

zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

In Kraft seit 20.03.2008 bis 31.12.9999
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