Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsJede in einer Entnahmeeinrichtung und jede in einer Gewebebank tätige oder tätig gewesene Person ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet, sofern ihr nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist.
(2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1.Ziffer einsdie durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die in der Entnahmeeinrichtung bzw. in der Gewebebank tätige oder tätig gewesene Person von der Geheimhaltung entbunden hat,
2.Ziffer 2die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist, oder
3.Ziffer 3Meldeverpflichtungen hinsichtlich übertragbarer Krankheiten eingehalten werden.
(3)Absatz 3Angaben über die Person von Spender und Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung ausgenommen. § 20 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, bleibt unberührt.Angaben über die Person von Spender und Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung ausgenommen. Paragraph 20, Fortpflanzungsmedizingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, bleibt unberührt.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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