Gewebebanken sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden, wenn
1. | Angaben im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen aktualisiert oder berichtigt werden müssen, | |||||||||
2. | das EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte aktualisiert werden muss, oder | |||||||||
3. | die Gewebebank bei Zellen oder Gewebe, die sie von anderen Gewebebanken aus dem Europäischen Wirtschaftsraum erhält, einen erheblichen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Einheitlichen Europäischen Code feststellt. |
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