Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
Paragraph 17 a,
Gewebebanken sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden, wenn
1.Ziffer einsAngaben im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen aktualisiert oder berichtigt werden müssen,
2.Ziffer 2das EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte aktualisiert werden muss, oder
3.Ziffer 3die Gewebebank bei Zellen oder Gewebe, die sie von anderen Gewebebanken aus dem Europäischen Wirtschaftsraum erhält, einen erheblichen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Einheitlichen Europäischen Code feststellt.
In Kraft seit 29.04.2017 bis 31.12.9999
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