Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat einer Entnahmeeinrichtung das Zertifikat bzw. der Gewebebank die Bewilligung zu entziehen, wenn
1.Ziffer einseine Voraussetzung zur Ausstellung des Zertifikats gemäß §§ 19ff bzw. Erteilung der Bewilligung gemäß der §§ 22ff weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des § 27 Abs. 1 zweimal nicht nachgekommen worden ist,eine Voraussetzung zur Ausstellung des Zertifikats gemäß Paragraphen 19 f, f, bzw. Erteilung der Bewilligung gemäß der Paragraphen 22 f, f, weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, zweimal nicht nachgekommen worden ist,
2.Ziffer 2hervorkommt, dass eine solche Voraussetzung bereits bei Ausstellung des Zertifikats bzw. Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war,
3.Ziffer 3der Inhaber eines Zertifikats bzw. einer Bewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 35 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren mindestens dreimal bestraft worden ist, oderder Inhaber eines Zertifikats bzw. einer Bewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 35, Absatz eins, innerhalb von fünf Jahren mindestens dreimal bestraft worden ist, oder
4.Ziffer 4der Inhaber eines Zertifikats bzw. einer Bewilligung wegen Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 35 Abs. 2 mindestens zweimal bestraft worden ist.der Inhaber eines Zertifikats bzw. einer Bewilligung wegen Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, mindestens zweimal bestraft worden ist.
(2)Absatz 2Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann einer verantwortlichen Person auf Zeit oder auf Dauer die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit einer verantwortlichen Person untersagen, wenn diese mindestens dreimal wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestraft wurde.
In Kraft seit 20.03.2008 bis 31.12.9999
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