Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnung spezifische Arten von Zellen und Geweben benennen, bei denen es nach dem Stand der Wissenschaften zulässig ist, dass diese nach der Gewinnung direkt beim Patienten verwendet werden, ohne in eine Gewebebank aufgenommen zu werden. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen hinsichtlich der Bedingungen für deren direkten Austausch getroffen werden.
(2)Absatz 2Sofern auf Zellen und Gewebe eine Verordnung gemäß Abs. 1 Anwendung findet, können dieseSofern auf Zellen und Gewebe eine Verordnung gemäß Absatz eins, Anwendung findet, können diese
1.Ziffer einsvon einer Entnahmeeinrichtung verarbeitet, gelagert und verteilt werden, ohne dass diese Einrichtung eine Bewilligung gemäß § 22 aufweisen muss, undvon einer Entnahmeeinrichtung verarbeitet, gelagert und verteilt werden, ohne dass diese Einrichtung eine Bewilligung gemäß Paragraph 22, aufweisen muss, und
2.Ziffer 2ungeachtet des § 12 vom Anwender direkt eingeführt oder entgegengenommen oder von einer Entnahmeeinrichtung ausgeführt werden.ungeachtet des Paragraph 12, vom Anwender direkt eingeführt oder entgegengenommen oder von einer Entnahmeeinrichtung ausgeführt werden.
In Kraft seit 20.03.2008 bis 31.12.9999
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