Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsUnter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:
1.Ziffer einsMaschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
2.Ziffer 2Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sowie Apothekengerechtigkeiten.Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sowie Apothekengerechtigkeiten.
(2)Absatz 2Den Grundstücken stehen gleich:
1.Ziffer einsBaurechte,
2.Ziffer 2Gebäude auf fremdem Boden.
(3)Absatz 3Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstückes, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.
In Kraft seit 17.07.1987 bis 31.12.9999
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