Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §9 Abs1;GrEStG 1987 §9 Abs3;GrEStG 1987 §9 Abs4; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 451;
Rechtssatz: Die Vorschreibung des § 9 GrEStG 1955 hat den Zweck, dem Grundpfandgläubiger, der in der Zwangsversteigerung bzw beim rechtsgeschäftlichen Erwerb durch Kaufvertrag zur Rettung seines Grundpfandrechtes das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück erwerben... mehr lesen...