Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Parteienvertreter hat die Bestätigung gemäß § 11 Abs. 3 (Kopien), Abschriften (Kopien) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Kopien, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Unterlagen beim Parteienvertreter entfällt, wenn sie in den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs (§ 91b GOG) oder Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) abrufbar sind. § 132 BAO ist anzuwenden.Der Parteienvertreter hat die Bestätigung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, (Kopien), Abschriften (Kopien) der Erklärungen (Paragraph 12,) und die Abschriften (Kopien, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Unterlagen beim Parteienvertreter entfällt, wenn sie in den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs (Paragraph 91 b, GOG) oder Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) abrufbar sind. Paragraph 132, BAO ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Das Finanzamt Österreich ist befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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