§ 5 GrekoG Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

Grenzkontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGrenzübergangsstellen sind in ihrer unmittelbaren Nähe durch Hinweistafeln kenntlich zu machen. Diese haben die Staatsfarben, das Staatswappen und die Aufschrift „Grenzübergangsstelle“ zu enthalten. Auf Zusatztafeln sind die Verkehrszeiten und allfällige Beschränkungen des Benützungsumfanges ersichtlich zu machen. Im übrigen sind dieDie Beschaffenheit der Hinweis- und Zusatztafeln sowie die Art ihrer AnbringungHinweistafeln ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei
    1. 1.Ziffer einsGrenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;
    2. 2.Ziffer 2Grenzübergangsstellen, an denen ein Grenzübertritt auf Grund internationaler Gepflogenheiten erfolgt;
    3. 2.Ziffer 2Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 wenn die Zulässigkeit des Grenzübertrittes noch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage bestanden hat;Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, wenn die Zulässigkeit des Grenzübertrittes noch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage bestanden hat;
    4. 3.Ziffer 3Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 3;Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 ;,
    5. 4.Ziffer 4Grenzübergangsstellen, an denen der Grenzübertritt weniger als 100 namentlich bestimmten Menschen gestattet ist;
    6. 5.Ziffer 5Grenzübergangsstellen, die lediglich der Bewirtschaftung über die Grenze reichender oder in Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;
    7. 64.Ziffer 64Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;
    8. 75.Ziffer 75Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.
  3. (3)Absatz 3Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der Hinweis- und Zusatztafeln zu dulden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsGrenzübergangsstellen sind in ihrer unmittelbaren Nähe durch Hinweistafeln kenntlich zu machen. Diese haben die Staatsfarben, das Staatswappen und die Aufschrift „Grenzübergangsstelle“ zu enthalten. Auf Zusatztafeln sind die Verkehrszeiten und allfällige Beschränkungen des Benützungsumfanges ersichtlich zu machen. Im übrigen sind dieDie Beschaffenheit der Hinweis- und Zusatztafeln sowie die Art ihrer AnbringungHinweistafeln ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei
    1. 1.Ziffer einsGrenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;
    2. 2.Ziffer 2Grenzübergangsstellen, an denen ein Grenzübertritt auf Grund internationaler Gepflogenheiten erfolgt;
    3. 2.Ziffer 2Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 wenn die Zulässigkeit des Grenzübertrittes noch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage bestanden hat;Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, wenn die Zulässigkeit des Grenzübertrittes noch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage bestanden hat;
    4. 3.Ziffer 3Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 3;Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 ;,
    5. 4.Ziffer 4Grenzübergangsstellen, an denen der Grenzübertritt weniger als 100 namentlich bestimmten Menschen gestattet ist;
    6. 5.Ziffer 5Grenzübergangsstellen, die lediglich der Bewirtschaftung über die Grenze reichender oder in Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;
    7. 64.Ziffer 64Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;
    8. 75.Ziffer 75Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.
  3. (3)Absatz 3Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der Hinweis- und Zusatztafeln zu dulden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

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