§ 5 GrekoG

Grenzkontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Grenzübergangsstellen sind in ihrer unmittelbaren Nähe durch Hinweistafeln kenntlich zu machen. Diese haben die Staatsfarben, das Staatswappen und die Aufschrift „Grenzübergangsstelle“ zu enthalten. Auf Zusatztafeln sind die Verkehrszeiten und allfällige Beschränkungen des Benützungsumfanges ersichtlich zu machen. Im übrigen sind dieDie Beschaffenheit der Hinweis- und Zusatztafeln sowie die Art ihrer AnbringungHinweistafeln ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.

(2) Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei

1.

Grenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;

2.

Grenzübergangsstellen, an denen ein Grenzübertritt auf Grund internationaler Gepflogenheiten erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 wenn die Zulässigkeit des Grenzübertrittes noch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage bestanden hat;

3.

Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 3;

4.

Grenzübergangsstellen, an denen der Grenzübertritt wenigerdie sich über einen mehr als 100 namentlich bestimmten Menschen gestattet istMeter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;

5. Grenzübergangsstellen, die lediglich der Bewirtschaftung über die Grenze reichender oder in Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;
6. Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;

75.

Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.

(3) Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der Hinweis- und Zusatztafeln zu dulden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.2013

(1) Grenzübergangsstellen sind in ihrer unmittelbaren Nähe durch Hinweistafeln kenntlich zu machen. Diese haben die Staatsfarben, das Staatswappen und die Aufschrift „Grenzübergangsstelle“ zu enthalten. Auf Zusatztafeln sind die Verkehrszeiten und allfällige Beschränkungen des Benützungsumfanges ersichtlich zu machen. Im übrigen sind dieDie Beschaffenheit der Hinweis- und Zusatztafeln sowie die Art ihrer AnbringungHinweistafeln ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.

(2) Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei

1.

Grenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;

2.

Grenzübergangsstellen, an denen ein Grenzübertritt auf Grund internationaler Gepflogenheiten erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 wenn die Zulässigkeit des Grenzübertrittes noch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage bestanden hat;

3.

Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 3;

4.

Grenzübergangsstellen, an denen der Grenzübertritt wenigerdie sich über einen mehr als 100 namentlich bestimmten Menschen gestattet istMeter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;

5. Grenzübergangsstellen, die lediglich der Bewirtschaftung über die Grenze reichender oder in Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;
6. Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;

75.

Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.

(3) Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der Hinweis- und Zusatztafeln zu dulden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

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