Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsIn der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung ist genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, (§ 4 Abs. 1) ist anzuführen.In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung ist genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, (Paragraph 4, Absatz eins,) ist anzuführen.
(2)Absatz 2Die Beschwerde muß von einem Verteidiger unterschrieben sein. Ist die Beschwerde nicht von einem Verteidiger unterschrieben, so ist die Eingabe vorerst zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage an das Gericht erster Instanz binnen einer Woche zurückzustellen. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer über die Verfahrenshilfe zu belehren.
(3)Absatz 3Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Verfahrenshilfe, insbesondere § 41 Abs. 2 über die Voraussetzungen, § 42 über die Beigebung und Bestellung eines Verteidigers und § 43a über die Unterbrechung des Fristenlaufes, sind sinngemäß anzuwenden.Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Verfahrenshilfe, insbesondere Paragraph 41, Absatz 2, über die Voraussetzungen, Paragraph 42, über die Beigebung und Bestellung eines Verteidigers und Paragraph 43 a, über die Unterbrechung des Fristenlaufes, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 GRBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 GRBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 GRBG