§ 8 GRBG

GRBG - Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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