Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Beschwerden erhoben werden, ohne daß es darauf ankäme, wann die Grundrechtsverletzung erfolgt ist.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 GRBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 GRBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 GRBG