Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von drei Richtern durch Erkenntnis.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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