§ 6 GRBG

GRBG - Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von drei Richtern durch Erkenntnis.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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