Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
Paragraph 6,
Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von drei Richtern durch Erkenntnis.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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