Bei der Anwendung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes bedarf es keines Antrages und keiner Beschlußfassung des übergeordneten Gerichtshofes nach § 6 Abs. 1 StEG, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlaß einer Grundrechtsbeschwerde festgestellt hat, daß der Geschädigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.
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