§ 9 GOSenB

GOSenB - Geschäftsordnung des Seniorenbeirates - GOSenB

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 9

 

Geschäftsführung

 

(1) Die Geschäftsführung für den Seniorenbeirat ist durch die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für Seniorenfragen zuständige Abteilung wahrzunehmen.

 

(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Seniorenbeirates, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte wahrzunehmen. Die Geschäftsführung führt ihre Aufgaben unter der Leitung des Vorsitzenden des Seniorenbeirates.

 

(3) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere:

1.

der zur Erfüllung der Aufgaben des Seniorenbeirates notwendige Schriftverkehr sowie sonstige Kontakte;

2.

Erteilung von Auskünften;

3.

Erstellung von Unterlagen für die Sitzungen;

4.

die Protokollführung bei den Sitzungen.

In Kraft seit 18.02.2003 bis 31.12.9999
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