§ 6 GOSenB

GOSenB - Geschäftsordnung des Seniorenbeirates - GOSenB

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 6

 

Beschlüsse des Seniorenbeirates

 

(1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, anwesend sind.

 

(2) Für einen Beschluss des Seniorenbeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Tagesordnung geändert wird, dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich oder durch Handzeichen; die Art der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden festgelegt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltungen und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.

In Kraft seit 18.02.2003 bis 31.12.9999
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