§ 3 GOSenB

GOSenB - Geschäftsordnung des Seniorenbeirates - GOSenB

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 3

 

Einladung zu den Sitzungen

 

(1) Der Seniorenbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie von Zeit und Ort der Sitzung schriftlich einzuladen.

Die Mitglieder des Seniorenbeirates, das mit Seniorenfragen betraute Mitglied der Landesregierung sowie der Bedienstete jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher diese Angelegenheiten zu besorgen hat, sind mindestens 14 Tage vor der Sitzung zu dieser schriftlich einzuladen.

 

(2) Der Seniorenbeirat ist vom Vorsitzenden binnen 14 Tagen auch dann einzuladen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung schriftlich verlangt.

In Kraft seit 18.02.2003 bis 31.12.9999
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