§ 10 GOSenB

GOSenB - Geschäftsordnung des Seniorenbeirates - GOSenB

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 10

 

Fertigung

 

Für den Seniorenbeirat zeichnet schriftliche Ausfertigungen dessen Vorsitzender. Schriftliche Ausfertigungen der Geschäftsführung des Seniorenbeirates sind als solche zu bezeichnen und vom hiezu ermächtigten Bediensteten der Geschäftsführung zu unterfertigen.

In Kraft seit 18.02.2003 bis 31.12.9999
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