§ 2a GOSenB

GOSenB - Geschäftsordnung des Seniorenbeirates - GOSenB

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 2a

Wahl der Vorsitzenden-Stellvertreter

 

(1) Nach der Wahl des Vorsitzenden hat der Seniorenbeirat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

Das Vorschlagsrecht für den ersten Stellvertreter kommt den auf Vorschlag der mitgliederstärksten Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern des Seniorenbeirates zu, aus deren Mitte der Vorsitzende nicht gewählt wurde. Das Vorschlagsrecht für den zweiten Stellvertreter kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der Vorsitzende noch der erste Stellvertreter gewählt worden ist.

 

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 18.02.2003 bis 31.12.9999
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