§ 5 GOSenB

GOSenB - Geschäftsordnung des Seniorenbeirates - GOSenB

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 5

 

Sitzungen des Seniorenbeirates

 

(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Seniorenbeirates und hat für den geordneten Ablauf der Sitzung Sorge zu tragen.

 

(2) Der Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit festzustellen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, lässt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Die Abstimmung über voneinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, dass die wahre Meinung des Seniorenbeirates zum Ausdruck kommt. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag und über Zusatzanträge nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen.

 

(3) Das mit Seniorenfragen betraute Mitglied der Landesregierung sowie der Bedienstete jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher diese Angelegenheiten zu besorgen hat, haben das Recht, an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(4) Der Vorsitzende oder der Seniorenbeirat kann nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten erforderlichenfalls weitere Sachverständige und Auskunftspersonen den Sitzungen beiziehen.

In Kraft seit 18.02.2003 bis 31.12.9999
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