§ 4 GOSenB

GOSenB - Geschäftsordnung des Seniorenbeirates - GOSenB

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 4

 

Verhinderung an der Sitzungsteilnahme

 

(1) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Seniorenbeirates wird dieses von seinem Ersatzmitglied vertreten. Einem Ersatzmitglied kommen in einem solchen Fall die gleichen Rechte wie einem Mitglied zu.

Die Verhinderung eines Mitgliedes des Seniorenbeirates liegt jedenfalls im Fall seiner Befangenheit vor. Ein Mitglied des Seniorenbeirates ist befangen und hat an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilzunehmen und seine Vertretung zu veranlassen,

1.

in Sachen, an denen es selbst, sein Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt ist;

2.

in Sachen seiner Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen;

3.

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Ob ein wichtiger Grund im Sinn der Z 4

vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Seniorenbeirat auf Antrag des Betroffenen oder eines anderen Mitgliedes. Das Mitglied kann die Befangenheit zu einem einzelnen Tagesordnungspunkt als Hinderungsgrund für die Teilnahme an der Sitzung als solcher behandeln.

 

(2) Ist ein Mitglied des Seniorenbeirates an einer Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich sein Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.

 

(3) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle mit gleichen Rechten und Pflichten der Stellvertreter.

In Kraft seit 18.02.2003 bis 31.12.9999
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