§ 7 GOSenB

GOSenB - Geschäftsordnung des Seniorenbeirates - GOSenB

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 7

 

Niederschrift

 

(1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift zu führen. Insbesondere hat diese zu enthalten:

a)

den Ort und die Zeit des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

b)

die Namen der Anwesenden;

c)

die Feststellung der Beschlussfähigkeit;

d)

die Tagesordnung;

e)

die Beschlussfassung über die Niederschrift der letzten Sitzung;

f)

die wesentlichen Ergebnisse der Beratung und die gefassten Beschlüsse.

 

(2) Die Niederschrift ist durch die Geschäftsführung (§ 9) zu verfassen. Der Vorsitzende und der Verfasser der Niederschrift haben diese zu unterfertigen.

 

(3) Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Seniorenbeirates und dem mit Seniorenfragen betrauten Mitglied der Landesregierung zu übermitteln.

 

(4) Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung zu erheben, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Abänderungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.

In Kraft seit 18.02.2003 bis 31.12.9999
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