§ 78c GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte führt der Dienstweg jeweils unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz.

(2) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Gerichtshöfe erster Instanz führt der Dienstweg an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder, bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

(3) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte führt der Dienstweg, jeweils ohneunter Zwischenschaltung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,

1.

an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder

2.

bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat jedoch, soweit dies für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 31 Abs. 1 zweiter Satz und § 76) unerlässlich ist, gleichzeitig mit der unmittelbaren Vorlage an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes, Abschriften der vorgelegten Berichte dem Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofes erster Instanz vorzulegen. Dies gilt unabhängig davon, von welcher Organisationsebene der Justizverwaltung die Berichtsaufträge erteilt wurden und sinngemäß auch für die an den Vorsteher des Bezirksgerichtes erteilten Berichtsaufträge.

(4) Berichtsaufträge und Berichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung sind unter Nutzung der Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnologie zu erstellen und weiterzuleiten.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2017

(1) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte führt der Dienstweg jeweils unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz.

(2) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Gerichtshöfe erster Instanz führt der Dienstweg an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder, bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

(3) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte führt der Dienstweg, jeweils ohneunter Zwischenschaltung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,

1.

an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder

2.

bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat jedoch, soweit dies für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 31 Abs. 1 zweiter Satz und § 76) unerlässlich ist, gleichzeitig mit der unmittelbaren Vorlage an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes, Abschriften der vorgelegten Berichte dem Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofes erster Instanz vorzulegen. Dies gilt unabhängig davon, von welcher Organisationsebene der Justizverwaltung die Berichtsaufträge erteilt wurden und sinngemäß auch für die an den Vorsteher des Bezirksgerichtes erteilten Berichtsaufträge.

(4) Berichtsaufträge und Berichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung sind unter Nutzung der Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnologie zu erstellen und weiterzuleiten.

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