§ 78c GOG Dienstweg in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Gerichtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte führt der Dienstweg jeweils unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz.

(2) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Gerichtshöfe erster Instanz führt der Dienstweg an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder, bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

(3) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte führt der Dienstweg, jeweils ohneunter Zwischenschaltung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,

1.

an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder

2.

bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat jedoch, soweit dies für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 31 Abs. 1 zweiter Satz und § 76) unerlässlich ist, gleichzeitig mit der unmittelbaren Vorlage an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes, Abschriften der vorgelegten Berichte dem Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofes erster Instanz vorzulegen. Dies gilt unabhängig davon, von welcher Organisationsebene der Justizverwaltung die Berichtsaufträge erteilt wurden und sinngemäß auch für die an den Vorsteher des Bezirksgerichtes erteilten Berichtsaufträge.

(4) Berichtsaufträge und Berichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung sind unter Nutzung der Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnologie zu erstellen und weiterzuleiten.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2017

(1) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte führt der Dienstweg jeweils unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz.

(2) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Gerichtshöfe erster Instanz führt der Dienstweg an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder, bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

(3) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte führt der Dienstweg, jeweils ohneunter Zwischenschaltung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,

1.

an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder

2.

bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat jedoch, soweit dies für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 31 Abs. 1 zweiter Satz und § 76) unerlässlich ist, gleichzeitig mit der unmittelbaren Vorlage an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes, Abschriften der vorgelegten Berichte dem Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofes erster Instanz vorzulegen. Dies gilt unabhängig davon, von welcher Organisationsebene der Justizverwaltung die Berichtsaufträge erteilt wurden und sinngemäß auch für die an den Vorsteher des Bezirksgerichtes erteilten Berichtsaufträge.

(4) Berichtsaufträge und Berichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung sind unter Nutzung der Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnologie zu erstellen und weiterzuleiten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten