Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.
(2)Absatz 2Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,)
" DurchgriffshaftungGemäß § 61 Abs 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ihren Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Das damit postulierte Trennungsprinzip bewirkt, dass sich sämtliche Rechtsverhältnisse nur auf ...
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1 Kommentar zu § 61 GmbHG
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" DurchgriffshaftungGemäß § 61 Abs 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ihren Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Das damit postulierte Trennungsprinzip bewirkt, dass sich sämtliche Rechtsverhältnisse nur auf ... mehr lesen...