§ 71 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die in den § 67 und 70 bezeichneten Verpflichtungen können weder ganz noch teilweise erlassen werden.

In Kraft seit 15.06.1906 bis 31.12.9999
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