Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Der säumige Gesellschafter bleibt ungeachtet seines Ausschlusses für den rückständigen Betrag vor allen übrigen verhaftet.
(2) Ebenso wird durch den Ausschluß die Haftung des säumigen Gesellschafters für weitere Einzahlungen nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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