Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer säumige Gesellschafter bleibt ungeachtet seines Ausschlusses für den rückständigen Betrag vor allen übrigen verhaftet.
(2)Absatz 2Ebenso wird durch den Ausschluß die Haftung des säumigen Gesellschafters für weitere Einzahlungen nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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