Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie durch Herabsetzung des Stammkapitals bewirkte Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann erst nach Ablauf der für die Anmeldung der Gläubiger bestimmten Frist zum Firmenbuch angemeldet werden.
(2)Absatz 2Der Anmeldung sind beizuschließen:
1.Ziffer einsder Nachweis, daß die in § 55, Absatz 2, vorgeschrieben Veröffentlichung erfolgt ist;der Nachweis, daß die in Paragraph 55,, Absatz 2, vorgeschrieben Veröffentlichung erfolgt ist;
2.Ziffer 2der Nachweis, daß die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind;
3.Ziffer 3die Erklärung, daß sämtlichen bekannten Gläubigern die Mitteilung im Sinne des § 55, Absatz 2 gemacht worden ist und daß sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist nicht gemeldet haben.die Erklärung, daß sämtlichen bekannten Gläubigern die Mitteilung im Sinne des Paragraph 55,, Absatz 2 gemacht worden ist und daß sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist nicht gemeldet haben.
(3)Absatz 3Ist der Nachweis der Befriedigung oder Sicherstellung von Gläubigern oder die Erklärung über das Ergebnis des Aufgebotsverfahrens falsch, so haften sämtliche Geschäftsführer den Gläubigern, betreffs deren eine falsche Angabe gemacht wurde, für den ihnen dadurch verursachten Schaden zur ungeteilten Hand bis zu dem Betrage, für den aus dem Gesellschaftsvermögen Befriedigung nicht erlangt werden konnte.
(4)Absatz 4Den Geschäftsführer, der beweist, daß er die Unrichtigkeit des Nachweises oder der Erklärung ungeachtet der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht gekannt habe, trifft diese Haftung nicht.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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