§ 61 GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 61,

  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.
  2. (2)Absatz 2Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
  3. (3)Absatz 3Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,)

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006
Paragraph 61,

  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.
  2. (2)Absatz 2Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
  3. (3)Absatz 3Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,)