§ 20 GlSpAV Anzeige der letzten Spiele und Einheiten

Automatenglücksspielverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
§ 20.Paragraph 20,

Glücksspielautomaten müssen auf Anfrage die im internen Diagnosesystem gespeicherten Informationen der letzten 10 Spiele (§ 16 Abs. 1 Z 3) und der letzten 50 akzeptierten Einheiten (§ 16 Abs. 1 Z 4) in zeitlich richtiger Abfolge am Glücksspielautomaten anzeigen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 (Converter-Board Einsatz) und 4 (Video-Recording) sind gesondert zu beachten. Glücksspielautomaten müssen auf Anfrage die im internen Diagnosesystem gespeicherten Informationen der letzten 10 Spiele (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,) und der letzten 50 akzeptierten Einheiten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) in zeitlich richtiger Abfolge am Glücksspielautomaten anzeigen. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, (Converter-Board Einsatz) und 4 (Video-Recording) sind gesondert zu beachten.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.07.2014 bis 30.06.2017
§ 20.Paragraph 20,

Glücksspielautomaten müssen auf Anfrage die im internen Diagnosesystem gespeicherten Informationen der letzten 10 Spiele (§ 16 Abs. 1 Z 3) und der letzten 50 akzeptierten Einheiten (§ 16 Abs. 1 Z 4) in zeitlich richtiger Abfolge am Glücksspielautomaten anzeigen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 (Converter-Board Einsatz) und 4 (Video-Recording) sind gesondert zu beachten. Glücksspielautomaten müssen auf Anfrage die im internen Diagnosesystem gespeicherten Informationen der letzten 10 Spiele (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,) und der letzten 50 akzeptierten Einheiten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) in zeitlich richtiger Abfolge am Glücksspielautomaten anzeigen. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, (Converter-Board Einsatz) und 4 (Video-Recording) sind gesondert zu beachten.

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