Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsZur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen sind durch Landesgesetzgebung unabhängige Stellen zu schaffen oder zu benennen.
(2)Absatz 2Durch Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, dass es zu den Zuständigkeiten der in Abs. 1 genannten Stellen gehörtDurch Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, dass es zu den Zuständigkeiten der in Absatz eins, genannten Stellen gehört
1.Ziffer einsjene Personen, die sich im Sinne des Abs. 1 diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen,jene Personen, die sich im Sinne des Absatz eins, diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen,
2.Ziffer 2unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen,
3.Ziffer 3unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abzugeben.
In Kraft seit 01.03.2011 bis 31.12.9999
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