§ 40c GlBG

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Eine unmittelbareZur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtesder ethnischen Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hatsonstigen Bereichen sind durch Landesgesetzgebung unabhängige Stellen zu schaffen oder erfahren würdezu benennen.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vorDurch Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechtsdass es zu den Zuständigkeiten der in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlichAbs. 1 genannten Stellen gehört

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

1.

jene Personen, die sich im Sinne des Abs. 1 diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen,

2.

unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen,

3.

unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abzugeben.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.08.2008 bis 28.02.2011

(1) Eine unmittelbareZur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtesder ethnischen Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hatsonstigen Bereichen sind durch Landesgesetzgebung unabhängige Stellen zu schaffen oder erfahren würdezu benennen.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vorDurch Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechtsdass es zu den Zuständigkeiten der in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlichAbs. 1 genannten Stellen gehört

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

1.

jene Personen, die sich im Sinne des Abs. 1 diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen,

2.

unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen,

3.

unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abzugeben.

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