§ 40c GlBG Verpflichtung zur Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Stelle

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  2. (2)Absatz 2Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
  4. (1)Absatz einsZur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen sind durch Landesgesetzgebung unabhängige Stellen zu schaffen oder zu benennen.
  5. (2)Absatz 2Durch Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, dass es zu den Zuständigkeiten der in Abs. 1 genannten Stellen gehörtDurch Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, dass es zu den Zuständigkeiten der in Absatz eins, genannten Stellen gehört
    1. 1.Ziffer einsjene Personen, die sich im Sinne des Abs. 1 diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen,jene Personen, die sich im Sinne des Absatz eins, diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen,
    2. 2.Ziffer 2unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen,
    3. 3.Ziffer 3unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abzugeben.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.08.2008 bis 28.02.2011
  1. (1)Absatz einsEine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  2. (2)Absatz 2Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
  4. (1)Absatz einsZur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen sind durch Landesgesetzgebung unabhängige Stellen zu schaffen oder zu benennen.
  5. (2)Absatz 2Durch Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, dass es zu den Zuständigkeiten der in Abs. 1 genannten Stellen gehörtDurch Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, dass es zu den Zuständigkeiten der in Absatz eins, genannten Stellen gehört
    1. 1.Ziffer einsjene Personen, die sich im Sinne des Abs. 1 diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen,jene Personen, die sich im Sinne des Absatz eins, diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen,
    2. 2.Ziffer 2unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen,
    3. 3.Ziffer 3unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abzugeben.

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