§ 34 GlBG

GlBG - Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 31 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.03.2011 bis 31.12.9999
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