Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsUnerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph 31, oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,
1.Ziffer einsdass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
2.Ziffer 2ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
gelten als Diskriminierung.
(2)Absatz 2Eine Diskriminierung liegt auch vor
1.Ziffer einsbei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder
2.Ziffer 2wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird.
(3)Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts oder wegen deren ethnischer Zugehörigkeit belästigt oder sexuell belästigt wird.
In Kraft seit 01.03.2011 bis 31.12.9999
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