(1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,
1. | dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und | |||||||||
2. | ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird, | |||||||||
gelten als Diskriminierung. |
(2) Eine Diskriminierung liegt auch vor
1. | bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder | |||||||||
2. | wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird. |
(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts oder wegen deren ethnischer Zugehörigkeit belästigt oder sexuell belästigt wird.
0 Kommentare zu § 35 GlBG