Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
1. | beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, | |||||||||
2. | bei sozialen Vergünstigungen, | |||||||||
3. | bei der Bildung, | |||||||||
4. | beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum, | |||||||||
sofern dies in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fällt. |
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