§ 40a GlBG Geltungsbereich

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999
§ 40a.Paragraph 40 a,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Teiles gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oder Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Abs. 1, dieAusgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Absatz eins,, die
    1. 1.Ziffer einsin die Regelungskompetenz der Länder fallen,
    2. 2.Ziffer 2in den Anwendungsbereich des I. Teiles fallen,in den Anwendungsbereich des römisch eins. Teiles fallen,
    3. 3.Ziffer 3in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
    4. 4.Ziffer 4den Inhalt von Medien und Werbung betreffen,
    5. 5.Ziffer 5in den Bereich der öffentlichen oder privaten Bildung fallen.
  4. 1.Ziffer einsbeim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
  5. 2.Ziffer 2bei sozialen Vergünstigungen,
  6. 3.Ziffer 3bei der Bildung,
  7. 4.Ziffer 4beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
sofern dies in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.08.2008 bis 28.02.2011
§ 40a.Paragraph 40 a,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Teiles gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oder Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Abs. 1, dieAusgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Absatz eins,, die
    1. 1.Ziffer einsin die Regelungskompetenz der Länder fallen,
    2. 2.Ziffer 2in den Anwendungsbereich des I. Teiles fallen,in den Anwendungsbereich des römisch eins. Teiles fallen,
    3. 3.Ziffer 3in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
    4. 4.Ziffer 4den Inhalt von Medien und Werbung betreffen,
    5. 5.Ziffer 5in den Bereich der öffentlichen oder privaten Bildung fallen.
  4. 1.Ziffer einsbeim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
  5. 2.Ziffer 2bei sozialen Vergünstigungen,
  6. 3.Ziffer 3bei der Bildung,
  7. 4.Ziffer 4beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
sofern dies in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.

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