§ 40a GlBG Geltungsbereich

Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses TeilesAbschnittes gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oderund Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

(2) Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.

(3) Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Abs. 1, die

1.

in die Regelungskompetenzbeim Sozialschutz, einschließlich der Länder fallensozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

2.

in den Anwendungsbereich des I. Teiles fallenbei sozialen Vergünstigungen,

3.

in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallenbei der Bildung,

4.

den Inhaltbeim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Medien und Werbung betreffenWohnraum,

5. in den Bereich der öffentlichen oder privaten Bildung fallen.

sofern dies in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.08.2008 bis 28.02.2011

(1) Die Bestimmungen dieses TeilesAbschnittes gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oderund Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

(2) Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.

(3) Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Abs. 1, die

1.

in die Regelungskompetenzbeim Sozialschutz, einschließlich der Länder fallensozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

2.

in den Anwendungsbereich des I. Teiles fallenbei sozialen Vergünstigungen,

3.

in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallenbei der Bildung,

4.

den Inhaltbeim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Medien und Werbung betreffenWohnraum,

5. in den Bereich der öffentlichen oder privaten Bildung fallen.

sofern dies in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten