Begründung: Das Abhandlungsgericht nahm mit rechtskräftigem Beschluß vom 28.Jänner 1992 ON 21 die aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß bedingt abgegebene Erbserklärung der jetzt 98jährigen Mutter der Verstorbenen zu Gericht an (Punkt 2.), überließ ihr gemäß § 145 AußStrG und § 810 ABGB die Benützung, Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (Punkt 3.) und übermittelte die Akten dem Gerichtskommissär zur Errichtung des Nachlaßinventars (Punkt 5.). In der Folge bestimmte es mi... mehr lesen...
Norm: GKTG §4
Rechtssatz: Zu den am Verfahren unmittelbar Beteiligten gehören auch Pflichtteilsberechtigte Erben. Entscheidungstexte 1 Ob 25/98b Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 25/98b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110031 Dokumentnummer JJR_19980609_OGH0002_0010OB000... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §16 Abs1 BIII2aAußStrG §73 Abs1GKG §3 Abs1GKTG §4KO §46 Abs1 Z1ZPO §528 Abs1 Z2 D4b
Rechtssatz: Die Frage, ob die Kosten, welche die als Erben Berufenen ihrem Vertreter für die schriftliche Abhandlungspflege zu bezahlen haben, vorweg aus den Nachlaßaktiven voll zu befriedigen sind, betrifft nicht den Kostenpunkt. Die Rechtsmeinung, daß diese Kosten von den Erben aus eigenem zu tragen sind, ist nicht offenbar ges... mehr lesen...